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Verein

 

 

Satzung
des Gemeinnützigen Vereins Kücknitz e. V.

§ 1  Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1 Der "Gemeinnützige Verein Kücknitz e. V." ist im Jahre 1911 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Lübeck-Kücknitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen. Er ist ein Tochterverein der "Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit" in Lübeck
1.2.  Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung aller gemeinnützigen und mildtätigen (Angelegenheiten) Leistungen im Stadtteil Kücknitz und Umgegend im Sinne der steuerlichen Vorschriften der §§ 51 ff der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung: 
  • Des Gemeinschaftsgefühls, des gegenseitigen menschlichen Verstehens, der Nächsten- und Nachbarschaftshilfe, der staatsbürgerlichen Mitverantwortung und der freiwilligen ehrenamtlichen kommunalpolitischen Mitarbeit; 
  • des allgemeinen, wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und technischen Fortschritts, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Bau- und Verkehrsfragen; 
  • der öffentlichen Gesundheitspflege und der Gesundheitsfürsorge; 
  • der Erziehung, der Bildung und des Sports; 
  • der Denkmalspflege, Heimatpflege, Heimatkunde und des Brauchtums;
  • der Unterstützung und Betreuung Hilfsbedürftiger.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist zudem unabhängig von Bindungen und Zielsetzungen partei-politischer, konfessioneller, rassischer, wirtschaftlicher und sonstiger Art. Sein Wirken bzw. seine Tätigkeit sind ausschließlich auf die Förderung der Allgemeinheit, d. h. auf die Förderung des Gemeinwohls aller Bevölkerungsschichten gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2  Mitgliedschaft
2.1.  Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und volljährig ist.
2.2.  Andere Vereine, Organisationen, Körperschaften usw. können dem Gemeinnützigen Verein als korporatives Mitglied beitreten. Sie werden durch jeweils einen Bevollmächtigten vertreten.

 

§ 3  Aufnahme
3.1.  Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand.
3.2.  Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand, der eine endgültige Entscheidung der Jahreshauptversammlung überlassen kann.
3.3.  Der Verein ist nicht verpflichtet, über Aufnahme oder Ablehnung eine Begründung abzugeben.

 

§ 4  Beitrag
4.1.  Den Mindestmitgliedsbeitrag beschließt eine Jahreshauptversammlung.
4.2.  Höhere Beitragsleistungen liegen im Ermessen des Mitglieds.
4.3.  Der Jahresbeitrag ist in einer Summe jeweils am 01. März eines jedes Jahres fällig. Er wird in der Regel durch Bankabruf eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich, dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung schriftlich zu erteilen, wenn es am Bankabrufverfahren teilnimmt.
4.4.  Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen, sie zu verwenden oder zu verwalten, und zwar sowohl solche von Mitgliedern, als auch von Nichtmitgliedern. Er kann auch selbst Zuwendungen vornehmen.

 

§ 5  Austritt
5.1.  Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden.
5.2.  Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand angezeigt werden.
5.3.  In besonderen Fällen kann der Vorstand den Austritt auch sofort vornehmen.

 

§ 6  Ausschluss
6.1.  Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
6.1.1.  das Ansehen des Vereins in gröblicher und ungebührlicher Weise durch sein Verhalten oder Benehmen herabsetzt,
6.1.2  den Interessen des Vereins bzw. seinem Zweck zuwiderhandelt,
6.1.3  gegen die Satzung verstößt,
6.1.4  trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlt hat.
6.2.  In den Fällen 6.1.1. bis 6.1.3. beschließt eine Mitgliederversammlung. Im Fall 6.1.4. beschließt der Gesamtvorstand. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
6.3. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist zulässig und muss schriftlich erfolgen. Eine endgültige Entscheidung fällt dann die Jahreshauptversammlung.

 

§ 7  Anspruch an das Vereinsvermögen
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 8 Vorstand
8.1.  Den geschäftsführenden Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden
  • der/die 1. Vorsitzende 
  • der/die 2. Vorsitzende 
  • der/die 1. Schriftführer/in und 
  • der/die 1. Kassenführer/in.

Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

8.2.  Der/Die 2. Schriftführer/in, der /die 2. Kassenführer/in und 4 Beisitzer/innen gehören zum erweiterten Vorstand.
8.3.  Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand.
8.4.  Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes wird in der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre im Jahreswechsel wie folgt gewählt:
 
in ungeraden Jahren 
1. Vorsitzende/r 
1. Schriftführer/in  
2. Kassenführer/in  
Beisitzer/in 2  
Beisitzer/in 4 
in geraden Jahren 
2. Vorsitzende/r 
1. Kassenführer/in
2. Schriftführer/in
Beisitzer/in 1
Beisitzer/in 3
8.5  Notwendige Nachwahlen erfolgen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und gelten für die restliche Wahlzeit.
8.6  Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen auch nur eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

 

§ 9  Jahreshauptversammlung
9.1.  Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich einberufen.
9.2  Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten
9.3 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht ( 1 Stimme ).
9.4.  Bei allen Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muss nach Unterbrechung erneut abgestimmt werden.
9.5.  Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie vorher mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, den Entwurf der Satzungsänderung vorher einzusehen.
9.6.  Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
9.7.  Versammlungsleiter/in ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, im allgemeinen die/der 1.Vorsitzende.
9.8.  Der Jahresbericht und der Kassenbericht sind vom Vorstand zu erstatten. Über den Voranschlag wird berichtet. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
9.9.  Für den Gesamtvorstand ist Entlastung zu beantragen.
9.10.  Der Verein hat zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Rechnungsprüfer/innen, von denen jeweils eine/r in jedem Jahr neu zu wählen ist. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer/innen dauert zwei Jahre, Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 10  Versammlungen
10.1.  Außer der Jahreshauptversammlung finden Mitgliederversammlungen nach Bedarf statt.
10.2.  Zur Einberufung außerordentlicher Versammlungen ist der Vorstand verpflichtet, wenn diese von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe gewünscht werden.
10.3.  Gäste können von den Mitgliedern zu den Versammlungen eingeführt werden. Sie sind dem/der Versammlungsleiter/in zu melden.

 

§ 11  Protokolle
Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

 

§ 12  Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies vorher in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks der "Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit" zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese nicht mehr, so darf es nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat.

Vorstehende Neufassung der Satzung ( § 1. 2 und § 12 ) wurde in der Jahreshauptversammlung vom 13.03.2000 beschlossen.

Lübeck, den 13.03.2000

W. Macziey   
1. Vorsitzender  
H. R. Reimers
2. Vorsitzender
 W. Felser
1. Schriftwartin 
R. Hennrich
1. Kassenwartin

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