| § 1 Name, Sitz und Zweck des
Vereins |
| 1.1 |
Der "Gemeinnützige Verein Kücknitz e. V." ist im Jahre
1911 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Lübeck-Kücknitz und
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen. Er
ist ein Tochterverein der "Gesellschaft zur Beförderung
gemeinnütziger Tätigkeit" in Lübeck |
| 1.2. |
Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung
aller gemeinnützigen und mildtätigen (Angelegenheiten) Leistungen
im Stadtteil Kücknitz und Umgegend im Sinne der steuerlichen
Vorschriften der §§ 51 ff der Abgabenordnung, insbesondere die
Förderung:
- Des Gemeinschaftsgefühls, des gegenseitigen menschlichen
Verstehens, der Nächsten- und Nachbarschaftshilfe, der
staatsbürgerlichen Mitverantwortung und der freiwilligen
ehrenamtlichen kommunalpolitischen Mitarbeit;
- des allgemeinen, wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen,
wirtschaftlichen und technischen Fortschritts, des Umwelt- und
Naturschutzes sowie der Bau- und Verkehrsfragen;
- der öffentlichen Gesundheitspflege und der
Gesundheitsfürsorge;
- der Erziehung, der Bildung und des Sports;
- der Denkmalspflege, Heimatpflege, Heimatkunde und des
Brauchtums;
- der Unterstützung und Betreuung
Hilfsbedürftiger.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist zudem unabhängig
von Bindungen und Zielsetzungen partei-politischer, konfessioneller,
rassischer, wirtschaftlicher und sonstiger Art. Sein Wirken bzw.
seine Tätigkeit sind ausschließlich auf die Förderung der
Allgemeinheit, d. h. auf die Förderung des Gemeinwohls aller
Bevölkerungsschichten gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| § 2 Mitgliedschaft |
| 2.1. |
Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte und volljährig ist. |
| 2.2. |
Andere Vereine, Organisationen, Körperschaften usw. können dem
Gemeinnützigen Verein als korporatives Mitglied beitreten. Sie
werden durch jeweils einen Bevollmächtigten vertreten.
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| § 3 Aufnahme |
| 3.1. |
Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich an den
geschäftsführenden Vorstand. |
| 3.2. |
Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand,
der eine endgültige Entscheidung der Jahreshauptversammlung
überlassen kann. |
| 3.3. |
Der Verein ist nicht verpflichtet, über Aufnahme oder Ablehnung
eine Begründung abzugeben.
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| § 4 Beitrag |
| 4.1. |
Den Mindestmitgliedsbeitrag beschließt eine
Jahreshauptversammlung. |
| 4.2. |
Höhere Beitragsleistungen liegen im Ermessen des Mitglieds. |
| 4.3. |
Der Jahresbeitrag ist in einer Summe jeweils am 01. März eines
jedes Jahres fällig. Er wird in der Regel durch Bankabruf
eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich, dem Verein eine
entsprechende Einzugsermächtigung schriftlich zu erteilen, wenn es
am Bankabrufverfahren teilnimmt. |
| 4.4. |
Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen,
sie zu verwenden oder zu verwalten, und zwar sowohl solche von
Mitgliedern, als auch von Nichtmitgliedern. Er kann auch selbst
Zuwendungen vornehmen.
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| § 5 Austritt |
| 5.1. |
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden. |
| 5.2. |
Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss
mindestens einen Monat vorher dem Vorstand angezeigt werden. |
| 5.3. |
In besonderen Fällen kann der Vorstand den Austritt auch sofort
vornehmen.
|
| § 6 Ausschluss |
| 6.1. |
Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es |
| 6.1.1. |
das Ansehen des Vereins in gröblicher und ungebührlicher Weise
durch sein Verhalten oder Benehmen herabsetzt, |
| 6.1.2 |
den Interessen des Vereins bzw. seinem Zweck zuwiderhandelt, |
| 6.1.3 |
gegen die Satzung verstößt, |
| 6.1.4 |
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht
bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlt hat. |
| 6.2. |
In den Fällen 6.1.1. bis 6.1.3. beschließt eine
Mitgliederversammlung. Im Fall 6.1.4. beschließt der
Gesamtvorstand. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt werden. |
|
6.3. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist zulässig und muss
schriftlich erfolgen. Eine endgültige Entscheidung fällt dann die
Jahreshauptversammlung.
|
| § 7 Anspruch an das
Vereinsvermögen |
|
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen.
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| § 8 Vorstand |
| 8.1. |
Den geschäftsführenden Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die 1. Schriftführer/in und
- der/die 1. Kassenführer/in.
Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. |
| 8.2. |
Der/Die 2. Schriftführer/in, der /die 2. Kassenführer/in und 4
Beisitzer/innen gehören zum erweiterten Vorstand. |
| 8.3. |
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bilden
zusammen den Gesamtvorstand. |
| 8.4. |
Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes wird in der ordentlichen
Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre im Jahreswechsel wie folgt
gewählt:
in ungeraden Jahren
1. Vorsitzende/r
1. Schriftführer/in
2. Kassenführer/in
Beisitzer/in 2
Beisitzer/in 4 |
in geraden Jahren
2. Vorsitzende/r
1. Kassenführer/in
2. Schriftführer/in
Beisitzer/in 1
Beisitzer/in 3 |
|
| 8.5 |
Notwendige Nachwahlen erfolgen in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung und gelten für die restliche Wahlzeit. |
| 8.6 |
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen auch nur
eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Wiederwahl ist
zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen.
|
| § 9 Jahreshauptversammlung |
| 9.1. |
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden
Kalenderjahres statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand
schriftlich einberufen. |
| 9.2 |
Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der
Jahreshauptversammlung erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten |
| 9.3 |
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht ( 1 Stimme ). |
| 9.4. |
Bei allen Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit muss nach Unterbrechung erneut abgestimmt werden. |
| 9.5. |
Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung
oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, wenn sie vorher mit der Tagesordnung angekündigt worden
sind. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedem Mitglied ist die
Möglichkeit zu geben, den Entwurf der Satzungsänderung vorher
einzusehen. |
| 9.6. |
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind für alle
Mitglieder bindend. |
| 9.7. |
Versammlungsleiter/in ist ein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied, im allgemeinen die/der 1.Vorsitzende. |
| 9.8. |
Der Jahresbericht und der Kassenbericht sind vom Vorstand zu
erstatten. Über den Voranschlag wird berichtet. Als Geschäftsjahr
gilt das Kalenderjahr. |
| 9.9. |
Für den Gesamtvorstand ist Entlastung zu beantragen. |
| 9.10. |
Der Verein hat zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte
Rechnungsprüfer/innen, von denen jeweils eine/r in jedem Jahr neu
zu wählen ist. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer/innen dauert zwei
Jahre, Wiederwahl ist nicht zulässig.
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| § 10 Versammlungen |
| 10.1. |
Außer der Jahreshauptversammlung finden Mitgliederversammlungen
nach Bedarf statt. |
| 10.2. |
Zur Einberufung außerordentlicher Versammlungen ist der Vorstand
verpflichtet, wenn diese von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich
unter Angabe der Gründe gewünscht werden. |
| 10.3. |
Gäste können von den Mitgliedern zu den Versammlungen
eingeführt werden. Sie sind dem/der Versammlungsleiter/in zu
melden.
|
| § 11 Protokolle |
|
Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen und von dem/der Schriftführer/in und
dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
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| § 12 Auflösung |
|
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
erfolgen, wenn dies vorher in der Tagesordnung angekündigt worden
ist. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks der "Gesellschaft zur Beförderung
gemeinnütziger Tätigkeit" zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Besteht diese nicht mehr, so darf es nur zu einem
Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich
zugestimmt hat.
Vorstehende Neufassung der Satzung ( § 1. 2 und § 12
) wurde in
der Jahreshauptversammlung vom 13.03.2000 beschlossen.
Lübeck, den 13.03.2000
W. Macziey
1. Vorsitzender |
H. R. Reimers
2. Vorsitzender |
W. Felser
1. Schriftwartin |
R. Hennrich
1. Kassenwartin |
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